§ 1 Name, Zweck und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Industrieverein Alfeld-Region e.V.“ und hat seinen Sitz in Alfeld (Leine), nachfolgend „Alfeld“. Er ist ins Vereinsregister eingetragen. Der Zweck des Vereins ist die gemeinsame Wahrung und Förderung der Interessen der Mitgliedsbetriebe aus der Wirtschaft und insbesondere der Industrie in der Region Alfeld.
Der Verein sucht dieses insbesondere zu erreichen durch:
- Veranstaltungen und Vernetzung der Mitglieder
- Bündelung der Interessen der Mitglieder u.a. gegenüber Politik, Behörden und öffentlichen Institutionen
- Gemeinsame Darstellung und Kommunikation in der Öffentlichkeit
- Gemeinschaftlicher Auftritt der Mitgliedsbetriebe zur Gewinnung von Fach- und Führungskräften
§ 2 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erwerben können:
- In das Handelsregister eingetragene Firmen industriellen Charakters
- Unternehmen, Verbände und öffentliche Institutionen, die sich zu den Zwecken des Vereines bekennen und den Verein im Interesse der Gemeinschaft zu fördern bereit sind
- Langjährige Firmenrepräsentanten, wenn sie mit dem Eintritt in den Ruhestand dem Industrieverein als Einzelmitglieder verbunden bleiben wollen
§ 3 Aufnahme in den Verein
Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein muss schriftlich erfolgen und von mindestens zwei Mitgliedern unterstützt sein. Anträge auf Mitgliedschaft sind den Vereinsmitgliedern mit Nennung des Antragstellers und der beiden unterstützenden Mitglieder mitzuteilen. Erfolgt innerhalb von sechs Wochen kein Einspruch, entscheidet der Vorstand über die Aufnahme. Bei einem Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der anwesenden Stimmen. Über den Antrag zur Aufnahme von langjährigen Firmenrepräsentanten entscheidet der Vorstand allein.
Neu aufgenommene Mitglieder haben sich durch Namensunterschrift mit der Satzung des Vereins einverstanden zu erklären. Die Mitgliedschaft beginnt jeweils mit der Vollziehung der Unterschrift. Die Beitragsverpflichtung beginnt mit dem 1.1. des Jahres, in dem der Eintritt erfolgt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Erlöschen der Firma, respektive Tod der in § 2 erwähnten Person
- Kündigung, welche nur zum 31.12. zulässig ist. Die Kündigung muss mit eingeschriebenem Brief erfolgen und zum 1.12. beim Vorstand eingegangen sein
- Ausschluss, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereines zuwider gehandelt hat oder das Ansehen des Vereins schädigte. Der Ausschluss erfolgt nach Beratung im Vorstand durch Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß § 8. Im Fall der Insolvenz eines Mitgliedes kann der Vorstand dessen Ausschluss beschließen.
Mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein erlöschen Rechte und Pflichten des betreffenden Mitgliedes, doch sind die Beiträge des laufenden Jahres noch zu zahlen.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
- Der Vorstand besteht aus
a. dem Vorsitzenden
b. dem Stellvertreter des Vorsitzenden
c. dem Kassenwart
d. bis zu 2 Beisitzern - Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt. Es ist in der oben angegebenen Reihenfolge zu wählen. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit der Versammlung erhält.
Die Leitung der Mitgliederversammlung und der Wahlen obliegt dem Vorsitzenden. Wird der Vorsitzende selbst neu gewählt, übernimmt für die Dauer seiner Wahl der bisherige stellvertretende Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung das älteste Mitglied der Versammlung den Vorsitz. - Vorstand im Sinne des § 26 BGB und damit zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung befugt sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart. Von diesen müssen jeweils 2 Personen gemeinsam zur rechtswirksamen Vertretung tätig werden.
- In den Vorstandssitzungen hat jedes Mitglied eine Stimme, der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zusammen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Der Vorstand richtet bei Bedarf eine Geschäftsstelle ein.
Für die Führung der Geschäftsstelle kann eine Aufwandsentschädigung vergütet werden.
§ 6 Vereinsjahr und Beitragszahlung
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr
- Der Jahresbeitrag wir in einer Beitragsordnung geregelt, die in der Jahreshauptversammlung der Mitglieder beschlossen wird. Außerdem kann jede Mitgliederversammlung die Erhebung eines Zuschusses zum Jahresbeitrag beschließen.
- Beiträge sind für das laufende Jahr bis spätestens 30.6. bei dem Kassenwart einzuzahlen.
§ 7 Mitgliederversammlung
Der Verein fasst seine Beschlüsse in den Mitgliederversammlungen zusammen. Die Jahreshauptversammlung findet jeweils im 1. Quartal des Vereinsjahres statt. Zu ihrer Aufgabe gehören Berichterstattung über das abgelaufene Jahr, Rechnungslegung, Entlastung des derzeitigen Vorstandes und Neuwahl lt. § 5.
Eine zweite Mitgliederversammlung findet zum Ende des IV. Quartals statt. Weitere Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand nach Bedarf bzw. auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern. Zu jeder Mitgliederversammlung haben die Einladungen 14 Tage vorher zu erfolgen.
Jedes Mitglied ist dazu schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung, vom Vorstand einzuladen.
Jede ordnungsgemäß berufene Versammlung ist beschlussfähig, ausgenommen die Einschränkung in § 3 in Verbindung mit § 8.
Anträge zur Tagesordnung jeder ordentlichen Versammlung sind mindestens 8 Tage vorher schriftlich oder per Email dem Vorstand einzureichen.
§ 8 Beschlussfassungen
Der Verein beschließt, soweit die Satzung nicht andere Bestimmungen enthält, durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmen. Handelt es sich um den Ausschluss von Mitgliedern oder Satzungsänderungen, so sind mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmen erforderlich.
Den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen führt der Vereinsvorsitzende bzw. sein Stellvertreter.
§ 9 Niederschriften
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorstand zu unterzeichnen ist. Je ein Exemplar dieser Niederschrift wird den Mitgliedern schriftlich oder per E-Mail zugestellt. Ein evtl. Einspruch kann schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt vorgebracht werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 10 Stimmenzahl der Mitglieder
Jedes Mitglied kann seine Stimmen an einen Vertreter übertragen. Diese Stimmenübertragung muss dem Vorstand vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Die Anzahl der einem Mitglied in der Mitgliederversammlung zustehenden Stimmen richtet sich nach der Zahl der von ihm in der Region Beschäftigten inklusive der Teilzeitbeschäftigten und Auszubildenden gemäß folgender Übersicht:
Anzahl der Beschäftigten | Anzahl Stimmen |
|
Von | bis | |
Einzelmitglieder | 1 | |
2 | 10 | 2 |
11 | 25 | 3 |
26 | 50 | 6 |
51 | 100 | 9 |
101 | 200 | 12 |
201 | 500 | 15 |
über | 500 | 18 |
Ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, so wird neu gewählt. Bei dieser neuen Wahl hat jedes Mitglied nur eine Stimme. Sollte sich wieder eine Stimmengleichheit ergeben, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 11 Auflösung des Vereines
Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss von mindestens zwei Dritteln der Gesamtstimmen gestellt werden. Ist dieses geschehen, so hat der Vorstand binnen 14 Tagen eine Mitgliederversammlung einzuberufen. In dieser Versammlung müssen mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmen zur Herbeiführung des Beschlusses vertreten sein. Sind nicht so viele Stimmen erschienen, so hat, unter Hinweis auf diesen Paragraphen, eine Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen, welche nunmehr ohne Rücksicht auf die anwesende Zahl entscheidet. Die Auflösung kann nur mit drei Vierteln der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Wird die Auflösung beschlossen, so muss gleichzeitig über das Vereinsvermögen beschlossen werden.
Alfeld, im März 2014
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Anmerkung:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde darauf verzichtet, bei der in der Satzung vorkommenden männlichen Amts- bzw. Personenbezeichnungen, die selbstverständlich für beide Geschlechter gelten, die jeweils weibliche Form hinzuzufügen.